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Mitarbeitende, die innerhalb der letzten zwölf Monate sechs Wochen und mehr, ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren, haben Anspruch auf ein BEM.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitsunfall, eine chronische Krankheit, ein Unfall in der Freizeit oder immer wiederkehrende kurzfristige Krankheitsepisoden die Fehlzeiten verursacht haben.
Zum BEM ist der Dienstgeber gesetzlich verpflichtet (vgl. § 167 Absatz 2 SGB IX).
Auf Seite der Betroffenen – also des Mitarbeitenden besteht jedoch Freiwilligkeit: Sie können eine Teilnahme am BEM von vornherein verweigern; Sie können die Maßnahmen auch jederzeit abbrechen, ohne dass Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. BEM gibt es für Sie also nur mit Ihrer Zustimmung.
(Quelle: Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.V. (ifaa))